Satzung

Satzung des „Bundesverbandes der Justizwachtmeister e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Bundesverband der Justizwachtmeister führt den Namen „Bundes­verband der Justizwachtmeister“. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetra­gen werden, mit der Eintragung erhält der Name der Name den Zusatz“e. V.“.
  2. Der Bundesverband hat seinen Sitz in 64283 Darmstadt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck und die Mittel
  1. Der Organisationsbereich des Bundesverbandes umfasst den Justizwachtmeis­terdienst,
    a) die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seiner Mitglieder,
    b) die Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung aller im Justizwachtmeisterdienst tätigen Personen.
  2. Der Bundesverband ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  3. Die Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck oder Geschäftsbetrieb gerichtet.
  4. Mittel und Überschüsse des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; Mitgliedsverbände erhalten keine Zuwendungen, außer zu Jubiläen. Es darf keine Person oder Verband durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden erstattet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Bundesverbandes können nur Verbände der Justizwachtmeister der Länder werden.
  2. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.
  3. Der Bundesverband der Justizwachtmeister e.V. ist nicht die Gründung einer eigenen Gewerkschaft.
  4. Natürliche Personen können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über den Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Bundes­vorstand.
§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
  1. Jeder Mitgliedsverband ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des Bundesverbandes der Justizwachtmeister e.V. einzusetzen, sowie die Satzung und die sat­zungsgemäßgefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
  2. Jeder Mitgliedsverband hat das Recht, im Rahmen der Satzung bei allen Bestrebungen
    des Bundesverbandes mitzuwirken, bzw. mitzubestimmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedverbandes.
    a) Der Austritt aus dem Bundesverband muss von jedem Mitgliedsverband schriftlich durch Einschreibebrief dem Bundesvorstand unmittelbar angezeigt werden.
    b) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsabschluss.
    c) Ein Mitgliedsverband kann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich und schwerwie­gend seine Pflichten als Mitglied verletzt.
    d) Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand mit dreiviertel Mehrheit. Der
    Ausschluss ist zu begründen und dem Mitgliedsverband schriftlich mitzuteilen.
    e) Der Mitgliedsverband kann binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung, durch Er­klärung gegenüber dem Bundesvorstand, Einspruch erheben. Über den Einspruch ent­scheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    f) Ein Mitgliedsverband kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er mit der Zahlung seiner Beiträge drei Monate in Verzug und vom Bundesverband mindestens zweimal gemahnt wurde.
§ 6 Beiträge
  1. Die Mitgliedsverbände zahlen Beiträge an den Bundesverband. Sie bestimmen sich nach der Mitgliederzahl der Mitgliedsverbände.
  2. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
    a) 1. Vorsitzenden,
    b) 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
    d) Rechnungsführer,
    e) stellvertretenden Rechnungsführer,
    f) Schriftführer,
    g) stellvertretenden Schriftführer.
    In den Vorstand können weiterh1n gewählt werden:
    a) bis zu zwei Vertrauensleute,
    b) Ehrenmitglieder.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem 1.Vorsitzenden,
    b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
    Der geschäftsführende Vorstand, ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein Mitglied län­gere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, dann bestimmt der restliche Vor­stand ein Ersatzmitglied.
  4. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, jedoch m1ndestens einmal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder falls nicht anwesend, die seines 1. stellvertretenden bzw. 2. stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer gewählt worden ist.
  6. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, über deren Tätigkeit die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Eine Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr, spätestens bis Ende Oktober des lau­fenden Jahres, stattzufinden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesord­nung, durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden 2. Tag.
    Die Tagesordnung sollte, soweit erforderlich, folgende Punkte erhalten:
    a) Jahresbericht des Vorstandes,
    b) Bericht des Rechnungsführers,
    c) Bericht des Kassenprüfers,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer),
    f) sonstige Anträge des Vorstandes und der Verbände,
    g) Satzungsänderungen (mit genauer Angabe der zu ändernden §§ ).
  3. Das Stimmrecht für die Mitgliederversammlung wird wie folgt festgelegt: Mitgliedsverbände mit bis zu 100 Mitgliedern haben 1 Stimme, 200 Mitgliedern haben 2 Stimmen, über 200 Mitglieder haben 3 Stimmen. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Tag der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der an­wesenden Mitglieder.
  5. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
    die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    a) die Entlastung des Vorstandes,
    b) jede Satzungsänderung,
    c) die Auflösung des Verbandes,
    d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    zu c) und d) ist ein 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfor­derlich.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften müssen mindestens die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten und das Stimmenverhält­nis der Abstimmung erkennen lassen.
  7. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen.
  8. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
    a) auf Beschluss des Vorstandes,
    b) auf Antrag von mindestens 30 % der Mitgliedsverbände, wenn in dem Antrag Zweck und Gründe genannt werden.
  2. Die Einberufung ist den Mitgliedsverbänden schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Rechnungsführer
  1. Der Rechnungsführer verwaltet die Geldmittel und vertritt insoweit den Verein.
  2. Ihm obliegen die Eröffnung, Verwaltung und Löschung von Konten. Hierbei ist der Rechnungsführer gegenüber den kontenführenden Instituten allein zeichnungsberechtigt.
  3. Der Rechnungsführer kann weiteren Personen Bankvollmacht mit der Maßgabe erteilen, dass diese nur gemeinsam mit dem Rechnungsführer bzw. mit dem Vorsitzenden zeichnen können.
  4. Alle Verfügungen über Konten oder ähnliche Vermögenswerte des Verbandes müssen zwei Unterschriften tragen; davon muss eine die des Rechnungsführers sein.
  5. Der Vorstand überwacht die ordnungsgemäße Buchführung, zu die der Verband ver­
    pflichtet ist.
  6. In der Jahreshauptversammlung sind jeweils zwei Kassenprüfer auf drei Jahre neu zu wählen.
§ 12 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Verbandes“ stehen. Für Verbindlichkeiten bei der Auflösung haftet der gesamte Verband. Das nach Auflösung des Verbandes verbleibende Vermögen, einschließlich der Sachwerte, fällt zu gleichen Teilen den noch bestehenden Mitgliedsverbänden zu.

§ 13 Bekenntnis

Der Bundesverband der Justizwachtmeister e.V. bekennt sich zur freiheitlich – demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Neugefasste Satzung, beschlossen am 17./18. Mai 2001